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Gesundheitsförderung

Hygiene in Gemeinschaftseinrichtungen

Das Frühstück in der Kita, das Klassenfest in der Schule, der Tanztee im Seniorenheim – in allen Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, müssen hygienische Vorschriften eingehalten und hygienische Bedingungen erfüllt werden.

Das gilt insbesondere für Menschen mit einem schwachen Immunsystem, zum Beispiel Säuglinge, Kleinkinder oder ältere Menschen: Bei ihnen herrscht eine erhöhte Infektionsgefahr. Deswegen sind in diesen Einrichtungen die Hygienevorschriften von besonderer Bedeutung, deren Einhaltung das Gesundheitsamt überwacht.

In Flüchtlings- und Asylunterkünften ist die Situation besonders sensibel. Hier kommen Menschen unterschiedlichen Alters zusammen, die möglicherweise bereits Infektionskrankheiten aus ihren Heimatländern mitbringen oder auf der Flucht in Kontakt damit gekommen sind.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, wie in diesen Gemeinschaftseinrichtungen beispielsweise Hygienepläne erstellt und eingehalten werden müssen.

Auch das Meldeverfahren für bestimmte Erkrankungen wird hierdurch festgelegt. Wenn in Schulen und Kindertageseinrichtungen Beschäftigte oder Kinder an bestimmten Infektionskrankheiten erkranken oder der Verdacht einer solchen Infektion besteht, müssen die Einrichtungsleitungen gemäß § 34 IfSG diese Erkrankungs- bzw. Verdachtsfälle dem Gesundheitsamt melden. Hier geht's zum Meldeformular:

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