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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 3. Juli 2024

Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises zu wählenden Vertreter/innen vom 03.07.2024

Nach § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136), und § 3 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 folgende Satzung zur Verringerung der Zahl der in den Kreistag zu wählenden Vertreter/innen beschlossen:

§ 1 Festlegung der Zahl der zu wählenden Vertreter/innen

Die Zahl der gem. § 3 Abs. 2 S. 1 b) KWahlG in den Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises zu wählenden Vertreter/innen wird von 72 um 2 auf 70 verringert. Die Zahl der in den Wahlbezirken zu wählenden Vertreter/innen reduziert sich entsprechend auf 35.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt für die Wahl des Kreistags in 2025 und damit die in 2025 beginnende Wahlperiode.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ich weise darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 03.07.2024             

gez. Sebastian Schuster
Landrat

 

 

 

 

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