(Aktenzeichen 66.11-801.1.19/2023-1183)
Auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der §§ 8 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BlmSchV) wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Bergisch Westerwälder Hartsteinwerke, Zweigniederlassung der Basalt-Actien-Gesellschaft, Linzhausenstr. 20, 53545 Linz am Rhein beantragt nach § 16 BlmSchG die Genehmigung zur Änderung des Steinbruchs Imhausen auf dem Gelände in 51570 Windeck, L 312 (Dahlhausener Straße), Gemarkung: Geilhausen, Flur: 10, Flurstücke: 24, 25, 26, 243, 244, 245, 246, 247, 248, 249, 219 durch:
- die Erweiterung des Steinbruchs um das Flurstück 25, Flur 10, Gemarkung Geilhausen in Windeck,
- die Verlängerung der Abbaufrist bis zur Beendigung der Rekultivierung am 31.12.2041 sowie
- die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen Absetzbeckens auf dem bestehenden Betriebsgelände.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die zugehörigen Unterlagen sind gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in der Zeit vom
31. März 2025 bis einschließlich 30. April 2025
zugänglich.
Sie können im Webportal Beteiligung NRW eingesehen werden: https://beteiligung.nrw.de/k/1013256 (Öffnet in einem neuen Tab).
Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen einer beteiligten Person dieser eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu Verfügung gestellt wird. Dazu ist der Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz unter der E-Mail-Adresse: uta.oelschlaegerrhein-sieg-kreisde oder der Telefonnummer: 02241 / 13 2433 zu kontaktieren.
Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also spätestens bis zum
14. Mai 2025
Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden.
Die Einwendungen sind im Webportal Beteiligung NRW einzureichen. Alternativ können sie schriftlich an den Rhein-Sieg-Kreis, Amt für Umwelt- und Naturschutz, Kaiser-Wilhelm-Platz 1 in 53721 Siegburg gerichtet werden. Rechtzeitig wurde eine Einwendung erhoben, wenn sie bis zum Ablauf der Einwendungsfrist beim Rhein-Sieg-Kreis eingegangen ist.
Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen, die nicht elektronisch oder schriftlich erhoben wurden bzw. deren Namen oder Adressen unleserlich sind, nicht berücksichtigt werden können.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Einwendungen an die Antragstellerin zur Stellungnahme weiterzuleiten und dass auf Verlangen des Einwenders oder der Einwenderin Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.
Der Erörterungstermin wird auf
Donnerstag, den 26. Juni 2025, 16.00 Uhr
(Aula der Gesamtschule Windeck-Rosbach,
Hurster Str. 12 in 51570 Windeck)
festgesetzt.
Der Erörterungstermin ist öffentlich (§ 18 der 9. BlmSchV). Die Teilnahme ist somit für jedermann möglich. Aktiver Vortrag ist aber denjenigen vorbehalten, die rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben geltend gemacht hat (§ 14 der 9. BlmSchV).
Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
- die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen oder
- der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde nicht im Einzelfall die Durchführung für geboten hält (§ 16 der 9. BImSchV).
Die Entscheidung über den Erörterungstermin wird öffentlich bekannt gemacht.
Personen, die Einwendungen erheben, können sich von einem Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Genehmigungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen (§ 10 Abs. 4 Nr. 4 BImSchG) kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Siegburg, den 28.03.2025
Rhein-Sieg-Kreis
- Der Landrat -
gez. Schuster