Schonzeitaufhebung für Rehwild im Rhein-Sieg-Kreis
hier: Allgemeinverfügung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß § 24 Absatz 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) hebe ich zur weiteren Unterstützung der Wiederbewaldungsmaßnahmen nach den Kalamitätsschäden in den Wäldern von Nordrhein-Westfalen sowie zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden die Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) auf den Wiederbewaldungsflächen (Aufforstungen und Naturverjüngungen) in den Kommunen Eitorf, Lohmar, Much, Ruppichteroth, Siegburg und Windeck vom 01. April bis 30. April 2025 auf.
Die getätigten Abschüsse im April sind von Ihnen spätestens bis zum 10. Mai 2025 (aufgeteilt nach Böcken und Schmalrehen) der unteren Jagdbehörde zu melden.
Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Gleichzeitig ordne ich die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Eine Klage gegen diesen Bescheid hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Begründung:
Nach § 1 Absatz 1 Nr. 3 der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO) in der zurzeit geltenden Fassung ist eine Jagdzeit für Schmalrehe vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 01. September bis 31. Januar und für Böcke vom 01. Mai bis 31. Januar festgesetzt; außerhalb dieser Zeit ist das Rehwild mit der Jagd zu verschonen.
Die Untere Jagdbehörde kann gemäß § 24 Absatz 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) die Schonzeit für Rehwild für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aus bestimmten Gründen aufheben.
Durch den Erlass vom 12. Dezember 2024 des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit, die Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) in den Hauptschadensgebieten meines Zuständigkeitsbereiches zur Unterstützung der Wiederbewaldung nach den Kalamitätsschäden in den Wäldern sowie zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden für den o.a. Zeitraum aufzuheben. Grundlage hierfür ist die vom Landesbetrieb Wald und Holz erstellte Karte, aus der die Hauptschadengebiete hervorgehen. Hiernach befinden sich die Hauptschadensgebiete im Rhein-Sieg-Kreis für das Jagdjahr 2025/2026 in den o.a. sechs Kommunen.
Die Wiederbewaldungsmaßnahmen auf den Kalamitätsflächen und der Umbau zu klimastabilen Wäldern sind weiter eine große Herausforderung für den Waldbesitz. Angepasste Schalenwildbestände sind dabei ein wichtiges Element. Hierzu sind eine enge Zusammenarbeit von Waldbesitzern, der Jägerschaft und der Landesforstverwaltung erforderlich.
In der Vergangenheit wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Stärkung der jagdlichen Eigenverantwortung vor Ort und zum Abbau von Abschusshemmnissen getroffen. Dies betrifft die Abschussplanung, die Zusammenarbeit in den Hegegemeinschaften und die Ausgestaltung der Jagdzeiten.
Ziel der Schonzeitaufhebung ist in erster Linie nicht die Reduktion des Rehwildbestandes, sondern Vergrämungseffekte, um die Tiere von Flächen fernzuhalten, auf denen die Verjüngung noch nicht gesichert ist („Objektschutz"). Das bedeutet, dass die verfrühte Bejagung räumlich begrenzt und nur auf Wiederbewaldungsflächen (Aufforstungen und Naturverjüngungen) stattfinden sollen.
Diese Aufhebung der Schonzeit kann jederzeit widerrufen oder nachträglich mit Auflagen und
Bedingungen versehen werden.
Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Anfechtungsklagen grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwG() kann die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehung der Forderung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders anordnen. In diesen Fällen entfällt die aufschiebende Wirkung.
Ziel dieses Bescheides ist eine Unterstützung der Wiederbewaldung nach den Kalamitätsschäden im Rhein-Sieg-Kreis. Das öffentliche Interesse an der Erreichung dieses Zieles überwiegt ein eventuell privates Interesse an der Einhaltung der Schonzeit, sodass ich der Klage die aufschiebende Wirkung nehmen muss. Eine Überprüfung meiner Entscheidung im Rahmen eines Klageverfahrens und somit eine Verzögerung bzw. ein vollkommenes Verhindern der Umsetzung der Schonzeitaufhebung kann nicht hingenommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz 1, erhoben werden.
Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Sie können jedoch beim Landrat des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (§ 80 Absatz 4 VwGO).
Daneben kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Absatz 5 VwGO an das Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 5, 50667 Köln gerichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Loebach