Öffentliche Bekanntmachung zur Wahl des Kreistages sowie zur Wahl des Landrates/der Landrätin des Rhein-Sieg-Kreises am 14.09.2025
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß §§ 24, 75 b Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV. NW. 1993 S. 592, ber. 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.10.2024 (GV. NRW. S. 714), fordere ich hiermit auf zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. für Wahl des Kreistages (Wahl in den Wahlbezirken sowie aus den Reservelisten)
und
2. für die Wahl des Landrates/der Landrätin.
A. Allgemeine Hinweise:
- Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge sind mit allen erforderlichen Anlagen bis spätestens
Montag, den 07. Juli 2025, 18.00 Uhr (gesetzliche Ausschlussfrist)
bei der Wahlleiterin des Rhein-Sieg-Kreises in 53721 Siegburg, Kreishaus (Wahlamt, Stabsstelle 06 – Kommunalaufsicht und Wahlen), Kaiser-Wilhelm-Platz 1, einzureichen.
Ich weise darauf hin, dass die Wahlvorschläge sowie alle erforderlichen Anlagen in Papierform mit Originalunterschriften vorzulegen sind.
Ich empfehle, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
- Amtliche Vordrucke/Formulare
Für die Einreichung der Wahlvorschläge sind Vordrucke/Formulare gemäß den entsprechenden Anlagen zur KWahlO zu verwenden. Da in einigen der Anlagen amtliche Voreintragungen vorzunehmen sind, bitte ich die Formulare unmittelbar beim Wahlamt des Rhein-Sieg-Kreises anzufordern (wahlamtrhein-sieg-kreisde).
Die Anlagen werden in Papierform oder auf elektronischem Weg kostenlos zur Verfügung gestellt. Zudem können die Formulare auch über die „Parteienkomponente“ des Wahlverfahrens Votemanager erzeugt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim Wahlamt, welches auch für weitere Auskünfte zum Wahlvorschlagsverfahren zur Verfügung steht.
- Besonderheiten für Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerber/innen
Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerber/innen) eingereicht werden.
Wahlvorschläge für eine Reserveliste können nur von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.
Ist eine Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises, im Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land NRW im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand (nachzuweisen durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesender Personen), eine schriftliche Satzung und ein Programm hat und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind (§ 15 Abs. 2 S. 2, § 16 Abs. 3 KWahlG, § 26 Abs. 5 S. 1, § 31 Abs. 3 S. 3 KWahlO).
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind Parteien, die die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß bei der Bundeswahlleiterin eingereicht haben. Diese Parteien sind der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 10. Februar 2025 (MBl. NRW Ausgabe 2025 Nr. 10 vom 18.02.2025, Seite 333 bis 362) zu entnehmen.
Die Nachweispflicht kann zudem auch als erfüllt angesehen werden, wenn die ordnungsgemäße Einreichung der Unterlagen bei der Bundeswahlleiterin erst nach der Wahlausschreibung, aber vor dem Ende der Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge am 07.07.2025 erfolgt ist (s. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 10. Februar 2025).
Eine Wählergruppe, die nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz vom 25.03.2022 (GV.NRW. S. 412) einer Pflicht zur Rechenschaftslegung unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie ihm die Bescheinigungen beifügt, die ihr der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 Wählergruppentransparenzgesetz über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach § 15a Absatz 2 ausreichend, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe die Wählergruppe in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben.
Die Erklärung nach § 15a Absatz 2 KWahlG ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 27 KWahlO eingereicht werden. Reicht die Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingebracht zu werden.
Hat eine Wählergruppe die fristgerechte Einreichung der Rechenschaftsberichte nach § 4 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz versäumt, kann sie die Einreichung der Rechenschaftsberichte beim Präsidenten des Landtags bis zur Zulassung des Wahlvorschlags nachholen (§ 15a Abs. 1 KWahlG und § 26 Abs. 5a KWahlO)
Eine Wählergruppe, die keiner Pflicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 Wählergruppentransparenzgesetz unterliegt, kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgibt, ob und in welcher Gesamthöhe sie in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat. Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben. Die Erklärung ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 27 KWahlO eingereicht werden. Reicht die Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet ein, so sind diese Nachweise nur einmal zu erbringen (§ 15a Abs. 2 KWahlG, § 26 Abs. 5b KWahlO).
Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz erfüllt, teilt sie dies dem Wahlleiter unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mit. Die Erklärung ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 28 KWahlO eingereicht werden (§ 15a Abs. 3 KWahlG, § 26 Abs. 5c KWahlO).
Ein Einzelbewerber kann einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn er zusammen mit dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber abgibt, ob und in welcher Gesamthöhe er in den vorangehenden zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat. Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 4 Wählergruppentransparenzgesetz sind anzugeben. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf Angaben über Zuwendungen, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat (§ 15a Abs. 7 KWahlG).
Erhält ein Einzelbewerber oder eine Einzelbewerberin nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes erfüllt, teilt er dies dem Wahlleiter unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mit. Die Erklärung ist zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 28 eingereicht werden. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich auf Angaben über Zuwendungen, die der Einzelbewerber zum Zwecke seiner Bewerbung und Wahlkampfführung von Dritten erhalten hat.
Die vorgenannten Regelungen gelten auch für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Landrates/der Landrätin einreicht (§ 46b KWahlG, § 75a KWahlO).
B. Wahlvorschläge
1. Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages des Rhein-Sieg-Kreises
Wählbar für den Kreistag ist nach § 12 i. V. m. § 7 KWahlG, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- seit mindestens 3 Monaten im Rhein-Sieg-Kreis seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Kreisgebiets hat.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Ich weise darauf hin, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.
Als Bewerber/in einer Partei oder einer Wählergruppe kann nach § 17 Abs. 1 KWahlG in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Kreisgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen (§ 17 Abs. 5 KWahlG).
Die Bewerber/innen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge auf der Reserveliste und für die Bestimmung von Ersatzbewerbern/-bewerberinnen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Kreisgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern und Bewerberinnen sowie den Ersatzbewerbern und Ersatzbewerberinnen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
1.1 Kreiswahlbezirke
Der Wahlausschuss des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 21.03.2025 das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises wie folgt in 35 Wahlbezirke eingeteilt
Kreiswahlbezirksnummer |
Der Kreiswahlbezirk umfasst |
Bezeichnung des Kreiswahlbezirks |
|
|
|
1 |
Gemeindewahlbezirke 030-120 und 150-160 der Gemeinde Wachtberg |
Wachtberg |
2 |
Gemeindewahlbezirke 010-070, und 140-160 der Stadt Meckenheim |
Meckenheim I |
3 |
Gemeindewahlbezirke 080-130 der Stadt Meckenheim |
Meckenheim II/Wachtberg |
4 |
Gemeindewahlbezirke 010-100 der Stadt Rheinbach |
Rheinbach I |
5 |
Gemeindewahlbezirke 110-180 der Stadt Rheinbach |
Rheinbach II/Alfter |
6 |
das Gebiet der Gemeinde Swisttal |
Swisttal |
7 |
das Gebiet der Gemeinde Alfter ohne Gemeindewahlbezirke 130-160 |
Alfter |
8 |
Gemeindewahlbezirke 010–040 und 190-220 der Stadt Bornheim |
Bornheim I |
9 |
Gemeindewahlbezirke 050-110 der Stadt Bornheim |
Bornheim II |
10 |
Gemeindewahlbezirke 120-180 der Stadt Bornheim |
Bornheim III |
11 |
Gemeindewahlbezirke 010-090 der Stadt Niederkassel |
Niederkassel I |
12 |
Gemeindewahlbezirke 100-190 der Stadt Niederkassel |
Niederkassel II |
13 |
Gemeindewahlbezirke 010-050 der Stadt Troisdorf |
Troisdorf I |
14 |
Gemeindewahlbezirke 060-100 und 200 der Stadt Troisdorf |
Troisdorf II |
15 |
Gemeindewahlbezirke 110-160 der Stadt Troisdorf |
Troisdorf III |
16 |
Gemeindewahlbezirke 170-190 und 210-230 der Stadt Troisdorf |
Troisdorf IV |
17 |
Gemeindewahlbezirke 010-100 der Stadt Lohmar |
Lohmar I/Siegburg |
18 |
Gemeindewahlbezirke 110-200 der Stadt Lohmar |
Lohmar II |
19 |
das Gebiet der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid ohne Gemeindewahlbezirke 010-020 |
Neunkirchen-Seelscheid |
20 |
das Gebiet der Gemeinde Much |
Much/Neunkirchen-Seelscheid |
21 |
das Gebiet der Gemeinde Ruppichteroth |
Ruppichteroth/Windeck |
22 |
das Gebiet der Gemeinde Windeck |
Windeck |
23 |
das Gebiet der Gemeinde Eitorf |
Eitorf |
24 |
Gemeindewahlbezirke 030-090 der Stadt Hennef |
Hennef I |
|
Gemeindewahlbezirke 010-020, 120 und 180-200 der Stadt Hennef |
Hennef II |
26 |
Gemeindewahlbezirke 100-110 und 130-170 der Stadt Hennef |
Hennef III |
27 |
Gemeindewahlbezirke 010-050 und 070 der Stadt Bad Honnef |
Bad Honnef I/ Königswinter |
28 |
Gemeindewahlbezirke 060 und 080-160 der Stadt Bad Honnef |
Bad Honnef II |
29 |
Gemeindewahlbezirke 030 und 050-120 der Stadt Königswinter |
Königswinter I |
30 |
Gemeindewahlbezirke 130-200 der Stadt Königswinter |
Königswinter II |
31 |
Gemeindewahlbezirke 010-070 und 100 |
Sankt Augustin I |
32 |
Gemeindewahlbezirke 110-180 (150 nicht belegt) und 260 der Stadt Sankt Augustin |
Sankt Augustin II |
33 |
Gemeindewahlbezirke 080-090 und 190-250 der Stadt Sankt Augustin |
Sankt Augustin III |
34 |
Gemeindewahlbezirke 010-070 und 090-110 der Stadt Siegburg |
Siegburg I |
35 |
Gemeindewahlbezirke 080 und 120-210 der Stadt Siegburg |
Siegburg II |
Die Einteilung der Kreiswahlbezirke wurde am 21.03.2025 gem. § 6 KWahlG i. V. m. § 83 Abs. 4 KWahlO im Wege der vereinfachten Bekanntmachung bekanntgegeben und ist auch über die Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises einsehbar.
Zur Einteilung der Wahlbezirke der kreisangehörigen Kommunen wird auf die Bekanntmachungen der Wahlleiter der Städte und Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis verwiesen.
Informationen über die jeweiligen Abgrenzungen bzw. entsprechende Straßenverzeichnisse können auch beim Kreiswahlamt (wahlamtrhein-sieg-kreisde) angefordert werden.
Zum Wahlvorschlagsverfahren wird auf §§ 15 bis 17 KWahlG sowie §§ 26, 31 KWahlO verwiesen.
1.2. Wahlvorschläge für die Wahl in den Kreiswahlbezirken
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet (Wahlbezirk) zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen (Einzelbewerber/innen) muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten (s. auch Ausführungen zu Unterstützungsunterschriften unten).
Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a KWahlO eingereicht werden. Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Unterlagen sind § 26 Abs. 4 KWahlO zu entnehmen. Stets beizufügen sind:
- bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen gem. Anlage 9a KWahlO mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach Anlage 10a KWahlO,
- die Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a KWahlO,
- eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a KWahlO.
Unterstützungsunterschriften
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises, im Landtag des Landes NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land NRW im Bundestag vertreten sind, müssen gem. § 15 Abs. 2 S. 3 KWahlG von
mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbezirks
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung der Unterstützer/innen ist nachzuweisen.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden.
Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a KWahlO zu erbringen, die von der Wahlleiterin auf Anforderung kostenfrei ausgefertigt werden. Bei der Anforderung sind der Name und die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort und die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14a unter Nummer 3 aufzunehmen sind, anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
Die Formblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich zu unterschreiben. Zudem sollen die Angaben von Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer (sofern vorhanden) sowie der Tag der Unterzeichnung von dem Unterstützer/der Unterstützerin persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
Für die Unterzeichnenden ist auf dem Formblatt oder gesondert nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO eine Bescheinigung des Wahlrechts im Wahlbezirk der jeweiligen Wohnortgemeinde beizufügen. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den entsprechenden Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Wahlberechtigte dürfen nur einen Wahlvorschlag für den Wahlbezirk unterstützen/unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Für die Gültigkeit kommt es ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift.
Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste sowie eines Wahlvorschlags für die Wahl des Landrates/der Landrätin ist möglich.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn die Wahlberechtigung im Wahlbezirk gegeben ist.
Die Vorlage einer ausreichenden Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Wahlrechts bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages (§ 15 Absatz 2 S. 5 KWahlG).
1.3. Wahlvorschläge für die Reserveliste
Für die Reserveliste können nur Bewerberinnen/Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein.
Der Wahlvorschlag für die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Unterlagen sind §§ 31 Abs. 3, 26 Abs. 4 KWahlO zu entnehmen. Stets beizufügen sind:
- Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Reserveliste gem. Anlage 9a zur KWahlO mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach Anlage 10a zur KWahlO (bei gleichzeitiger Aufstellung der Wahlbezirksbewerber/innen sind die Anlagen 9a und 10a nur einmal einzureichen),
- Zustimmungserklärungen aller Bewerber und Bewerberinnen nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO,
- Wählbarkeitsbescheinigungen für alle Bewerber und Bewerberinnen nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO.
Der Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber und Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Wählbarkeitsbescheinigung mit diesem Wahlvorschlag vorgelegt wird.
Unterstützungsunterschriften
Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises, im Landtag NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land NRW im Bundestag vertreten, muss die Reserveliste gem. § 16 Abs. 1 S. 3 KWahlG von
mindestens 100 Wahlberechtigten des Kreisgebiets
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Wahlvorschläge für eine Reserveliste dürfen erst nach Aufstellung durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden.
Die Unterstützungsunterschriften sind auf Formblättern nach Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen, die von der Wahlleiterin auf Anforderung kostenfrei ausgefertigt werden. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe und die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14a unter Nummer 3 aufzunehmen sind, anzugeben und die Aufstellung der Reserveliste in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
Zu den weiteren Vorgaben für die Unterstützungsunterschriften wird auf Ziffer 1.2. verwiesen.
Die Vorlage einer ausreichenden Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Wahlrechts bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages (§§ 16 Abs. 3, 15 Absatz 2 S. 5 KWahlG).
2. Wahlvorschläge für die Wahl des Landrats/der Landrätin des Rhein-Sieg-Kreises
Wählbar zum Landrat/zur Landrätin ist nach § 44 Abs. 2 Kreisordnung NRW, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
- eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland innehat,
- das 23. Lebensjahr vollendet hat und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist sowie
- die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Ich weise darauf hin, dass Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.
Zum Wahlvorschlagsverfahren wird auf §§ 46 b bis 46 d KWahlG sowie §§ 75 a und 75 b KWahlO sowie die Ausführungen unter A. Allgemeine Hinweise verwiesen.
Wer gem. § 44 Abs. 2 Kreisordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet (Kreisgebiet) zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlages im Rhein-Sieg-Kreis wahlberechtigt sein.
Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Unterlagen sind § 75b KWahlO, § 26 KWahlO zu entnehmen. Stets beizufügen sind:
- bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers nach Anlage 9c KWahlO mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach Anlage 10c KWahlO,
- die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c KWahlO;
- eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b KWahlO.
Unterstützungsunterschriften
Nach § 46 d Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 15 Abs. 2 S. 3 KWahlG müssen Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen im Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises, im Landtag des Landes NRW oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land NRW im Bundestag vertreten sind, von mindestens 430 Wahlberechtigten des Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern.
Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers oder der Bewerberin durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden.
Die Unterstützungsunterschriften sind auf Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen, die von der Wahlleiterin auf Anforderung kostenfrei ausgefertigt werden. Bei der Anforderung sind der Name und die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern und Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort sowie die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nummer 3 aufzunehmen sind, anzugeben. Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
Zu den weiteren Vorgaben für die Unterstützungsunterschriften wird auf Ziffer 1.2. verwiesen.
Die Vorlage einer ausreichenden Zahl von Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Wahlrechts bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages (§§ 46 b, 15 Absatz 2 S. 5 KWahlG).
Gemeinsame Wahlvorschläge
Für die Wahl des Landrates/der Landrätin sind gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen nach § 46 d Abs. 3 KWahlG zulässig.
Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber oder gemeinsame Bewerberin benannt, ist sie hierzu in geheimer Wahl entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber/ die gemeinsame Bewerberin wählen und zur Wahl vorschlagen.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien oder Wählergruppen muss von den für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitungen aller beteiligten Parteien oder Wählergruppen unterzeichnet sein und soll anschließend von allen Trägern des Wahlvorschlags gemeinsam eingereicht werden.
Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern sind für den gemeinsamen Wahlvorschlag wie oben angeführt beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG erfüllt.
Siegburg, den 26.03.2025
Die Wahlleiterin
gez. Udelhoven