Beschreibung
Gemäß § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr muss die Haltung von folgendem Geflügel bei den zuständigen Behörden (Veterinäramt und Tierseuchenkasse) angemeldet werden: Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel.
Zudem sind Hühner und Puten gegen die Newcastle-Krankheit (ND) impfen zu lassen.
Ausführliche Informationen zur Geflügelhaltung sind beim Veterinäramt erhältlich.