Zum Schutz vor möglichen Seuchengefahren müssen Tierausstellungen, Tierschauen, Hundeprüfungen oder ähnlichem dem Veterinäramt mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung angezeigt werden.
Details
Dokumente
Genaue Angaben über den Veranstalter, Ort der Veranstaltung, voraussichtliche Anzahl der Tiere, Einzugsbereich, gegebenenfalls Vertragstierarztärztin oder Tierarzt.
Gebühren
Die Gebühren sind im Einzelfall zu erfragen.
Rechtsgrundlage
§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes