Beschreibung
Anlässlich der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, können Beurkundungen gemäß § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII erforderlich werden, zu deren Erstellung die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte des Jugendamtes ermächtigt sind.
Beispiele:
- Anerkennung der Vaterschaft
- Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftserklärung
- Beurkundung von Sorgeerklärungen
- Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungen