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Amt für Katasterwesen und Geoinformation

Bodenordnung

Beschreibung

Der Rhein-Sieg-Kreis führt als Geschäftsstelle der Umlegungsausschüsse kreisangehöriger Städte und Gemeinden

  • die Baulandumlegung und
  • die vereinfachte Baulandumlegung

als gesetzliche Bodenordnungsmaßnahmen durch.

Zweck der Baulandumlegung ist die Neuordnung von Grundstücken zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete

  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und
  • innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

Zweck der vereinfachten Baulandumlegung ist

  • der Tausch von benachbarten Grundstücken oder Grundstücksteilen sowie
  • die einseitige Zuteilung von Splittergrundstücken oder Grundstücksteilen

zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Bebauung oder die Beseitigung baurechtswidriger Zustände.

Als Bodenordnung wird die Umgestaltung der Eigentums- und Besitzverhältnisse an Grund und Boden bezeichnet. Dabei werden bebaute und unbebaute Grundstücke in der Weise neu geordnet, dass zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Neben Lage, Form und Größe werden auch Rechte an Grundstücken verändert und angepasst. Diese Umgestaltung kann privatrechtlich umgesetzt werden, zum Beispiel durch Grundstückskauf, -tausch oder Verpachtung. Des Weiteren ist eine öffentlich-rechtliche Regelung möglich. Die öffentlich-rechtlichen Regelungsmöglichkeiten in städtischen Bereichen dienen der Umsetzung der von der Gemeinde erstellten Planungsvorhaben (Bebauungspläne), in denen neben den örtlichen Verkehrs- und Grünflächen auch die privaten Bauflächen sowie Flächen für andere öffentliche Einrichtungen (beispielsweise Kita, Schule) festgesetzt sind.

Die unterschiedlichen Interessenlagen von privaten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern sowie der öffentlicher Hand lassen eine freiwillige Umsetzung der Bebauungspläne oftmals nur bedingt zu. Deshalb bedient sich die Gemeinde der im Baugesetzbuch normierten Bodenordnungsinstrumente Umlegung und vereinfachte Umlegung. Hiermit kann die Neugestaltung der baulichen und sonstigen Nutzung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans verwirklicht werden.

Sofern eine Einigung aller an der Grundstücksneuordnung beteiligten Personen erzielbar ist, kann auch eine (amtlich geleitete) freiwillige Bodenordnung durchgeführt werden. Die Durchführung von Umlegung und vereinfachter Umlegung erfolgt durch die bei der Gemeinde eingerichtete Umlegungsstelle.

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