Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 21. Dezember 2017
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 die Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben wie folgt beschlossen:
Satzung des Rhein-Sieg-Kreises
zur Festsetzung von Gebührentarifen
für vom Land übertragene Pflichtaufgaben
vom 15.12.2017
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 14.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die in dem Gebührentarif (Anlage) genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung des Rhein-Sieg-Kreises) werden Verwaltungsgebühren in Abweichung bestehender Landestarife erhoben.
(2) Im Übrigen bleibt die Erhebung von Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.
§ 2
Auslagen
Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung entstehen, sind gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gesondert zu erstatten.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft und ersetzt die bisherige Gebührensatzung vom 28.06.2002, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.12.2014.
Anlage zur Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben
G E B Ü H R E N T A R I F
der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben
Inhaltsübersicht
Tarif-Nr. Gegenstand
1 Wasserrechtliche Angelegenheiten
2 Baurechtliche Angelegenheiten
Bekanntmachungsanordnung
1. Die vom Kreistag am 14.12.2017 beschlossene Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, den 15.12.2017
gez. Schuster
(Landrat)